Dieser hat infolge unechter Konkurrenz bei der Bestimmung der Strafe für den Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unberücksichtigt zu bleiben. Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Tatbestand nicht nur durch Unterlassen (Vernachlässigung), sondern auch durch aktives Handeln (Tätlichkeiten) erfüllte. Die Gefährdung bzw. Schädigung fand sodann während längerer Zeit und im prägenden kindlichen Alter der Straf- und Zivilklägerin statt.