20.3 Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Vorliegend wurde die körperliche und seelische Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin nicht nur gefährdet, sondern effektiv geschädigt, wobei dies mitunter auch auf den sexuellen Missbrauch zurückzuführen sein dürfte. Dieser hat infolge unechter Konkurrenz bei der Bestimmung der Strafe für den Schuldspruch wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unberücksichtigt zu bleiben.