191 StGB schützt die sexuelle Freiheit; Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern) werden die Freiheitsstrafen für die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit Kindern lediglich mit einem reduzierten Faktor von 50% asperiert, ausmachend total abgerundet 8 Monate (vgl. hierzu auch ACKERMANN in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 122 zu Art. 49 StGB m.H., wonach der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen).