Mit Blick auf den gegenüber der Schändung nach oben halbierten Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf statt bis zu zehn Jahren) erscheinen die folgenden Einzelstrafen wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen, als sachgerecht: - Berühren des Po-/Genitalbereichs mit einem «steckenähnlichen» Gegenstand: Freiheitsstrafe von 9 Monaten; - Lecken am Penis: Freiheitsstrafe von 5 Monaten; - Berühren des Penis: Freiheitsstrafe von 2.5 Monaten. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Schändungen und der ineinander übergehenden Rechtsgüter beider Tatbestände (Art. 191 StGB schützt die sexuelle Freiheit;