Entsprechend kann auf die vorangehenden Ausführungen zu den Schuldsprüchen wegen Schändung, mehrfach begangen, verwiesen werden (vgl. E. 19 und 20.1 oben). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist auch hier nur schwer messbar und es ist – zumindest im heutigen Zeitpunkt – schwierig zu beurteilen, welche körperlichen oder psychischen Auswirkungen die Vorfälle auf die Straf- und Zivilklägerin noch haben werden. Wie im Gutachten festgehalten, ist die ungestörte Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin offen-