Entsprechend wiegt das Verschulden diesbezüglich höher. Die subjektive Tatschwere ist unter Verweis auf das bereits zur Einsatzstrafe Ausgeführte (vgl. E. 19 oben) in beiden Fällen neutral zu gewichten. Beide Taten waren vermeidbar. Insgesamt erachtet die Kammer für das Lecken am Penis eine Einzelstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe und für das Berühren des Penis eine solche von 5 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Freiheitsstrafen werden zu je 2/3 an die Einsatzstrafe asperiert, womit für die Schuldsprüche wegen Schändung, mehrfach begangen, eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten resultiert.