Die objektive Tatschwere dieser Handlungen wiegt hingegen insofern leichter, als die Intensität der beiden Übergriffe zur zuvor beurteilten Tat vergleichsweise tiefer gewesen sein dürfte. Jedenfalls sind keine besonderen Umstände wie die zuvor erwähnte (angstbedingte) Abwehrreaktion bekannt und beschrieb die Straf- und Zivilklägerin die Handlungen als «lustig». Zumindest im Tatzeitpunkt hatten die Handlungen somit offenbar noch keine (grösseren) Folgen gezeitigt.