Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund der Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse sind jedoch tatimmanent und folglich neutral zu gewichten. Die Tat war nicht zuletzt vermeidbar, sind doch weder äussere noch innere Umstände ersichtlich, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Es bleibt demnach bei einer Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.