58 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Die Handlung diente dabei der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoistischer Weise über die sexuelle Integrität seiner Tochter stellte. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund der Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse sind jedoch tatimmanent und folglich neutral zu gewichten.