Das Ausnützen der Wehrlosigkeit der Straf- und Zivilklägerin ist hingegen tatbestandsimmanent und entsprechend neutral zu gewichten. Ebenfalls neutral wirkt sich aus, dass keine Anhaltspunkte für Gewaltanwendung oder Zwang/Druck bestehen. Unter Berücksichtigung des grossen Strafrahmens beim Tatbestand der Schändung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden für diesen einzelnen Vorfall insgesamt noch als leicht einzustufen, wobei die Kammer gestützt auf die objektive Tatschwere eine Einsatzstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet.