Der Beschuldigte hat dadurch das natürliche Bedürfnis der Straf- und Zivilklägerin nach körperlicher Nähe zu ihren Eltern und das bestehende Beziehungs- und Fürsorgeverhältnis resp. Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis skrupellos ausgenutzt, was besonders verwerflich und mithin straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ebenso straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte seiner Tochter offenbar eine Verschwiegenheitspflicht auferlegte (vgl. Berichtsrapport, pag. 117: «nüt säge wäge öppis»). Das Ausnützen der Wehrlosigkeit der Straf- und Zivilklägerin ist hingegen tatbestandsimmanent und entsprechend neutral zu gewichten.