Eindrücklich ist in dieser Hinsicht auch die von Angst getriebene Abwehrreaktion der Straf- und Zivilklägerin (vgl. E. 18 oben mit Hinweisen) Die Art und Weise des Vorgehens ist, zumindest soweit über den Vorwurf hinausgehend, weitgehend unbekannt, wobei die Handlung spielerisch vom Beschuldigten initiiert worden sein dürfte, als die Straf- und Zivilklägerin die körperliche Nähe zu ihrem Vater suchte. Der Beschuldigte hat dadurch das natürliche Bedürfnis der Straf- und Zivilklägerin nach körperlicher Nähe zu ihren Eltern und das bestehende Beziehungs- und Fürsorgeverhältnis resp.