Gerade auch im Bereich der sexuellen Entwicklung sind künftige schwerwiegende Auswirkungen nicht auszuschliessen. Wie im Gutachten festgehalten, ist die ungestörte Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin offensichtlich behindert worden, wobei nicht klar gesagt werden kann, welchen Einfluss die sexuellen Handlungen gehabt haben. Eindrücklich ist in dieser Hinsicht auch die von Angst getriebene Abwehrreaktion der Straf- und Zivilklägerin (vgl. E. 18 oben mit Hinweisen)