19. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Schändung (Berühren des Po-/Genitalbereichs mit einem «steckenähnlichen» Gegenstand) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nur schwer messbar und es ist – zumindest im heutigen Zeitpunkt – schwierig zu beurteilen, welche körperlichen oder psychischen Auswirkungen die Vorfälle auf die Straf- und Zivilklägerin noch haben werden. Gerade auch im Bereich der sexuellen Entwicklung sind künftige schwerwiegende Auswirkungen nicht auszuschliessen.