Die konkret schwerste Straftat stellt dabei die Handlung gemäss Ziff. I.1., 2. Lemma der Anklageschrift dar (Berühren des Po-/Genitalbereichs mit einem «steckenähnlichen» Gegenstand), zumal die Straf- und Zivilklägerin aufgrund dieser Handlung eine von Angst getriebene Abwehrreaktion entwickelt hat (pag. 485; vgl. ferner Eintrag vom 21. Mai 2019, pag. 474 und rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und kindergynäkologischen Untersuchung vom 30. April 2019, pag. 378) und insofern eine gewisse Traumatisierung festzustellen ist.