57 und jede einzelne Tathandlung separat eine Strafe bemessen. Dies deshalb, weil sich die Delikte zum einen in der abstrakten Strafdrohung und zum anderen in der konkreten Tatschwere unterscheiden und sich deshalb keine eigentlichen «Tatgruppen» bilden lassen. Entsprechend werden zuerst die Schuldsprüche wegen Schändung als abstrakt schwerste Straftaten beurteilt. Die konkret schwerste Straftat stellt dabei die Handlung gemäss Ziff.