6B_798/2021 vom 2. August 2022; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2). Eine blosse Geldstrafe erscheint nach dem Gesagten bei keinem Delikt zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, zumal es vorliegend um schwere Straftaten zum Nachteil eines Kindes bzw. seiner Tochter geht. Folglich ist für sämtliche Delikte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für die Übertretung gegen das Waffengesetz ist kumulativ eine Busse auszusprechen.