Nicht zu vergessen ist schliesslich die einschlägige Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seines Sohns und Pornografie (jeweils mehrfach begangen), die ebenfalls klar für das Erfordernis einer Freiheitsstrafe spricht. Durch seine hartnäckige, über mehrere Jahre andauernde Delinquenz offenbarte der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 1.3.4; 6B_798/2021 vom 2. August 2022; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2).