6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Es ist deshalb die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind. Nicht zu vergessen ist schliesslich die einschlägige Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seines Sohns und Pornografie (jeweils mehrfach begangen), die ebenfalls klar für das Erfordernis einer Freiheitsstrafe spricht.