Auch hier legte der Beschuldigte eine krasse Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohlergehen der Straf- und Zivilklägerin an den Tag und zeigte sich bis zuletzt nicht einsichtig. Zudem weisen die vorliegend zu beurteilenden Taten, welche alle zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin begangen wurden, Züge eines Dauerdelikts auf, da diese in einer familiären Beziehungskonstellation bzw. im Rahmen eines Vater-Kind-Verhältnisses erfolgten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2; 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4).