auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Berücksichtigt wird damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Zwischen den Sexualdelikten und der Verletzung der Fürsorgeund Erziehungspflicht besteht ein enger sachlicher Konnex. Auch hier legte der Beschuldigte eine krasse Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohlergehen der Straf- und Zivilklägerin an den Tag und zeigte sich bis zuletzt nicht einsichtig.