Die Kammer geht im Ergebnis mit der Vorinstanz einig (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1249), dass für sämtliche Delikte – mit Ausnahme der Übertretung gegen das Waffengesetz, welche nur mit Busse geahndet werden kann – einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe verhältnismässig und schuldadäquat ist: Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv