56 hungspflicht (Art. 219 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Die Strafart für die Übertretung gegen das Waffengesetz ist die Busse (Art. 34 WG). Das abstrakt schwerste Delikt ist demnach die Schändung (zur Einsatzstrafe und Gesamtstrafenbildung vgl. E. 18 unten).