Entsprechend wird für die Strafzumessung neues Recht angewandt. Für die Beurteilung des Tätigkeitsverbots wird hingegen altes Recht angewandt, da dieses zu einem für den Beschuldigten günstigeren Ergebnis führt. 16. Strafrahmen und schwerste Straftat Der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht, wogegen die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und der Verletzung der Fürsorge- oder Erzie-