Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das jeweils zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Sanktionenrecht anzuwenden, wenn die Anwendung des neuen Rechts nicht zu einer milderen Sanktion führen würde. Aufgrund der unbestimmten Tatzeitangabe in der Anklageschrift ist vorliegend nicht eindeutig, ob die Taten vor oder nach dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Die Strafzumessung fiele im vorliegenden Fall sowohl unter altem wie auch unter neuem Recht gleich aus. Entsprechend wird für die Strafzumessung neues Recht angewandt.