14. Allgemeines zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1244 ff.). Vorliegend ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Gesamtstrafe darf demnach nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile der einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden;