55 Abs. 1 lit. d WG statuierte Pflicht zur Aufbewahrung des schriftlichen Vertrags für mindestens 10 Jahre. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte fahrlässig. Ein vorsätzliches Handeln liess sich nicht erstellen. 13.3 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen Übertretung gegen das Waffengesetz, begangen am 10. April 2019, in E.________ (Ort), schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung