333 Abs. 7 StGB). 13.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte am 10. April 2019 eine Luftdruckpistole besass, ohne über einen schriftlichen Vertrag über den Erwerb zu verfügen. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe die Luftdruckpistole bereits Ende 2008, d.h. vor mehr als zehn Jahren, erworben, wurde als Schutzbehauptung qualifiziert. Indem der Beschuldigte am 10. April 2019 über keinen schriftlichen Erwerbsvertrag verfügte, verletzte er somit die in Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 10