13. Übertretung gegen das Waffengesetz 13.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG wird mit Busse bestraft, wer seinen Pflichten nach Art. 11 Abs. 1 und 2 WG nicht nachkommt. Die statuierte Pflicht liegt gemäss Art. 11 Abs. 1 WG darin, dass für jede Übertragung einer Waffe, die ohne Waffenerwerbsschein erworben werden kann (als solche gelten unter anderem Druckluftwaffen, vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. d WG), ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen ist, der von jeder Partei mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren ist. In subjektiver Hinsicht genügt Fahrlässigkeit (vgl. Art. 333 Abs. 7 StGB).