Es ist somit von echter Konkurrenz auszugehen. 12.4 Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in der Zeit von ________ 2014 bis 18. März 2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen.