H.). Vorliegend ging die Verletzung bzw. Vernachlässigung der dem Beschuldigten obliegenden Pflichten qualitativ und zeitlich über die Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Handlungen mit Kindern hinaus. So nahm der Beschuldigte seine Fürsorge- und Erziehungspflicht auch sonst nicht wahr, zog sich bewusst und über längere Zeit komplett aus der elterlichen Verantwortung zurück und wurde wiederholt tätlich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin. Es ist somit von echter Konkurrenz auszugehen.