Die Konkurrenzfrage ist insofern differenziert zu betrachten. Erfüllt ein Täter mit seinem Verhalten zusätzlich einen Tatbestand der Delikte gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB) oder die Freiheit (Art. 180 ff. StGB), tritt Art. 219 StGB im Normalfall zurück (ECKERT, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 219 StGB m.w.H.). Geht die Verletzung oder Vernachlässigung der dem Täter obliegenden Pflichten qualitativ oder zeitlich darüber hinaus, ist die vorliegende Bestimmung zusätzlich anwendbar (ECKERT, a.a.O., N. 14 zu Art. 219 StGB m.w.H.).