54 Damit hat sich der Beschuldigte der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, begangen in der Zeit von ________ 2014 bis 18. März 2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, strafbar gemacht. 12.3 Konkurrenz Art. 219 StGB schützt dieselben Rechtsgüter wie die Delikte gegen Leib und Leben, weshalb diese Norm grundsätzlich in unechter Konkurrenz zu diesen Delikten steht. Die Konkurrenzfrage ist insofern differenziert zu betrachten.