In subjektiver Hinsicht geht die Kammer von direktem Vorsatz aus, da sich der Beschuldigte bewusst aus der Verantwortung zog und sich für die Erziehung und Fürsorge der Kinder nicht verantwortlich erachtete. Es war somit ein bewusster Entscheid des Beschuldigten, seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber der Straf- und Zivilklägerin nicht wahrzunehmen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.