Die Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin wurde durch die Vernachlässigung des Beschuldigten somit nicht nur (konkret) gefährdet, sondern tatsächlich gestört. Eine solche tatsächlich eingetretene Störung geht über die blosse Gefährdung hinaus und umfasst diese (vgl. hierzu auch E. 12.3 unten sowie E. 6.2 oben zum Anklagegrundsatz). In subjektiver Hinsicht geht die Kammer von direktem Vorsatz aus, da sich der Beschuldigte bewusst aus der Verantwortung zog und sich für die Erziehung und Fürsorge der Kinder nicht verantwortlich erachtete.