Der Taterfolg manifestierte sich in der gutachterlich festgestellten Entwicklungsstörung der Straf- und Zivilklägerin. Das Gutachten hält fest, dass die Entwicklungsstörung in Verbindung mit den durchschnittlichen kognitiven Leistungen einen gewichtigen Hinweis für eine erlebte Deprivation darstelle. Die seit der Fremdplatzierung gemachten enormen Entwicklungsfortschritte stützten die Hypothese der Vernachlässigung (vgl. zum Ganzen E. 9.4.4 oben). Die Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin wurde durch die Vernachlässigung des Beschuldigten somit nicht nur (konkret) gefährdet, sondern tatsächlich gestört.