Die genannten Elemente stellen einzelne Facetten der Vernachlässigung dar und illustrieren anschaulich die mangelnde Fürsorge des Beschuldigten um die Straf- und Zivilklägerin. Dass es sich unter Ausblendung der sexuellen Handlungen um keinen besonders krassen Fall der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht handelt, ändert daran nichts. Die Schwere der Pflichtverletzung ist vielmehr bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Taterfolg manifestierte sich in der gutachterlich festgestellten Entwicklungsstörung der Straf- und Zivilklägerin.