Auch wenn diese Unterlassungen und Vernachlässigungen den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht für sich alleine nicht zu begründen vermögen, sind sie in ihrer Gesamtheit und insbesondere unter Mitberücksichtigung der gegenüber der Straf- und Zivilklägerin erfolgten Tätlichkeiten geeignet, eine tatbestandsmässige Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht durch den Beschuldigten zu begründen. Die genannten Elemente stellen einzelne Facetten der Vernachlässigung dar und illustrieren anschaulich die mangelnde Fürsorge des Beschuldigten um die Straf- und Zivilklägerin.