Ebenso war die Straf- und Zivilklägerin teilweise nicht witterungsgerecht gekleidet und ihre Hygiene mangelhaft. Auch wenn diese Unterlassungen und Vernachlässigungen den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht für sich alleine nicht zu begründen vermögen, sind sie in ihrer Gesamtheit und insbesondere unter Mitberücksichtigung der gegenüber der Straf- und Zivilklägerin erfolgten Tätlichkeiten geeignet, eine tatbestandsmässige Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht durch den Beschuldigten zu begründen.