Papa nid dusche, wäh [...]’»). Zum anderen ergab das Beweisverfahren, dass der Beschuldigte sich komplett aus der Verantwortung nahm und er es dadurch u.a. unterlassen hat, die Straf- und Zivilklägerin altersentsprechend zu fördern, mit der Straf- und Zivilklägerin zur kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen zu gehen oder Vorkehrungen zu treffen, dass die Straf- und Zivilklägerin sie nicht beim Geschlechtsverkehrs beobachten kann. Ebenso war die Straf- und Zivilklägerin teilweise nicht witterungsgerecht gekleidet und ihre Hygiene mangelhaft.