Dadurch, dass die fünfjährige Strafund Zivilklägerin über keinen solchen Rückzugsort verfügte und ihr Bett nicht ihrem Alter entsprechend aufgebaut war, hatte sie keine Möglichkeit, sich tagsüber zurückzuziehen oder nachts alleine in einem eigenen Bett zu schlafen. Damit wurde zugleich ein Umfeld geschaffen (z.B. Schlafen im Bett des Beschuldigten), das die Übergriffe des Beschuldigten begünstigt haben dürfte, und eine ihr teilweise unangenehme Nähe zur Folge hatte (vgl. z.B. pag. 172. «Ob sie in einem eigenen Bett schlafe? ‘Mängisch bi Papa Bett.’ Ah, das rieche sicher fein nach Papa. ‘Nei, stinkt. Papa nid dusche, wäh [...]’»).