53 sentlich ist dann aber, dass das Kind einen Rückzugsort mit Spiel-, Lern- und Schlafmöglichkeit hat und sich dieser nicht im Wohnzimmer bzw. in einem allgemein zugänglichen Aufenthaltsraum befindet. Dadurch, dass die fünfjährige Strafund Zivilklägerin über keinen solchen Rückzugsort verfügte und ihr Bett nicht ihrem Alter entsprechend aufgebaut war, hatte sie keine Möglichkeit, sich tagsüber zurückzuziehen oder nachts alleine in einem eigenen Bett zu schlafen.