Da diese Handlungen indes nicht über den in Ziff. I.1. der Anklageschrift angeklagten Sachverhalt hinausgehen und demzufolge mit den Schuldsprüchen wegen Schändung und sexuellen Handlungen mit Kindern bereits abgegolten sind, können diese im Rahmen von Art. 219 StGB nicht nochmals berücksichtigt werden (vgl. zur Konkurrenz E. 12.3 unten). Dies gilt hingegen nicht für die gemäss Beweisergebnis als erstellt zu betrachtenden Tätlichkeiten, die – trotz Verjährung des eigenständigen Delikts – als Tatbestandselement von Art. 219 StGB, der eine längere Verjährungsfrist kennt, mitberücksichtigt werden können.