Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, kommt dem Beschuldigten gegenüber seiner im gleichen Haushalt lebenden Tochter eine umfassende elterliche Fürsor- ge- und Erziehungspflicht zu. Ebenso trifft zu, dass das Tatbestandsmerkmal der (aktiven) Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht bereits mit der – vorliegend erstellten – Vornahme sexueller Handlungen zum Nachteil der Tochter erfüllt wäre. Da diese Handlungen indes nicht über den in Ziff.