Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit zugleich der Schändung, mehrfach begangen in der Zeit von ________ 2014 bis 18. März 2019 in E.________, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, strafbar gemacht. Zwischen den beiden Tatbeständen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Schändung besteht in der vorliegenden Konstellation echte Konkurrenz (vgl. hierzu die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sowie die von ihr zitierte Rechtsprechung, S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1239 f.).