Gleichzeitig hat der Beschuldigte mit seinem Handeln gemäss Ziff. I.1., 1.-3. Lemma der Anklageschrift den Tatbestand der Schändung erfüllt: Die im Tatzeitpunkt unter fünf Jahre alte Straf- und Zivilklägerin war gemäss Beweisergebnis altersbedingt nicht in der Lage, die vom Beschuldigten verübten sexuellen Handlungen einzuordnen und hat diese als lustig bzw. als «Spiel» wahrgenommen. Sie war in Bezug auf diese Handlungen mithin urteilsunfähig, was der Beschuldigte wissentlich und willentlich ausnutzte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.