Die dem Beschuldigten in Ziff. I.1., 1.-3. Lemma der Anklageschrift vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin sind hingegen in beweismässiger Hinsicht erstellt (vgl. E. 8.9.1 - 8.9.3 oben) und erfüllen ohne weiteres den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen betreffend die konkreten Tatumstände. Der Beschuldigte nahm zur eigenen Befriedigung Handlungen an der Straf- und Zivilklägerin vor, die klar sexualbezogen sind. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.