Die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Luftdruckpistole bereits Ende 2008 erworben, sind somit nicht glaubhaft und – vor dem Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen zehnjährigen Aufbewahrungspflicht – als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ob der Beschuldigte mit Vorsatz handelte, lässt sich beweismässig hingegen nicht erstellen, weshalb von einem bloss fahrlässigen Handeln auszugehen ist. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt zu betrachten. III. Rechtliche Würdigung