161 Z. 762 f.). Dies spricht ebenfalls für einen deutlich späteren Kauf, ist doch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Waffe seinem damals erst vierjährigen Sohn gekauft und überlassen hat. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte denn auch aus, er denke, dass sein Sohn beim Kauf der Waffe bereits zur Schule gegangen sei (pag. 1347 Z. 5). Die Aussagen des Beschuldigten, er habe die Luftdruckpistole bereits Ende 2008 erworben, sind somit nicht glaubhaft und – vor dem Hintergrund der gesetzlich vorgeschriebenen zehnjährigen Aufbewahrungspflicht – als Schutzbehauptung zu qualifizieren.