Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Sohn des Beschuldigten nach über 10 Jahre noch derart konkret an den Kauf im Alter von 4 Jahren in G.________ erinnern kann. Es sei an dieser Stelle nochmals auf die bereits wiedergegebene Lehrmeinung von DITTMANN hingewiesen, wonach bei Kindern unter 6 Jahren Vergessen und Nicht-Erinnern-Können einen normalen Vorgang darstellt und es absurd ist, zu glauben, dass sich Kinder mehrere Jahre später genau an Erlebtes erinnern können (DITTMANN, a.a.O., S. 249). Die Waffe soll zudem gemäss Aussagen des Beschuldigten seinem Sohn gehören (pag. 131 Z. 252; pag. 161 Z. 762 f.).